ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Junker, Die unmögliche Änderungskündigung – zugleich Besprechung von BAG, Urteil vom 12.1. 2006 – 2 AZR 126/05 („Equal Pay“-Grundsatz)

SAE 2006, 219

15.08.2006

Gegenstand des Beitrags ist die kritische Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des BAG vom 12.1. 2006 (SAE 2006, 221-225). Dieses Urteil verwehrt es einem Zeitarbeitsunternehmen, durch Änderungskündigung von einer gesetzlich eröffneten Option Gebrauch zu machen: zugleich mit der Einführung der „Equal Pay“-Regelung in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche von dieser Regelung abzuweichen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG). Im konkreten Fall hatte der betroffene Arbeitgeber eine Vertragsänderung vorgeschlagen, wonach künftig ein vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen geschlossener Tarifvertrag Anwendung finden, als Besitzstandswahrung jedoch ein Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zur bisherigen Vergütung gezahlt werden sollte. Das BAG sah in einer auf dieses Begehren gestützten Änderungskündigung einen Anwendungsfall der „Änderungskündigung zur Entgeltsenkung“, die vom BAG bisher noch in keinem zu entscheidenden Fall für wirksam erklärt wurde (Reiserer/Powietzka, BB 2006, 1109). So war es auch im Entscheidungsfall.

Dieses Urteil belegt, daß es in bestimmten Bereichen für den Arbeitgeber schwer, wenn nicht gar unmöglich ist, vom Instrument der Änderungskündigung Gebrauch zu machen (daher der Titel: „Die unmögliche Änderungskündigung“). Neu ist, daß der Zweite Senat des BAG die in der Praxis kaum zu erfüllenden Anforderungen an eine „Änderungskündigung zur Entgeltsenkung“ auf einen Fall überträgt, in welchem es dem Arbeitnehmer materiell nicht um Entgeltsenkung, sondern lediglich um Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Vergütung nach einer Gesetzesänderung ging. Für die Zeitarbeitsbranche ist die Bedeutung der Entscheidung allerdings zum Glück gering, da sich in diesem Bereich nur wenige Beschäftigte den ökonomischen Notwendigkeiten verschlossen haben.

Servicebereich