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Kolbe, Unzumutbarer Beseitigungsaufwand?

NJW 2008, 3618 ff.

05.12.2008

Wie der Vindikationsanspruch ist auch der negatorische Beseitigungsanspruch kein Leistungsanspruch. In beiden Fällen geht es nicht um verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung für vorwerfbares Verhalten, sondern um dingliche Haftung für einen rechtswidrigen Zustand. Der V. Zivilsenat des BGH stellt den Beiseitigungsanspruch dennoch unter den Vorbehalt zumutbaren Beseitigungsaufwandes nach § 275 Abs. 2 BGB. Der Beitrag zeigt, daß diese pauschale Aussage sachenrechtlichen Wertungen zuwider läuft – weil der richtige Gedanke des Werterhalts in Überbaufällen nur nach § 912 BGB realisiert werden kann.


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