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Junker, Keine Errichtung eines Konzernbetriebsrats, wenn die Konzernspitze ihren Sitz im Ausland hat: Grundsatz und Ausnahme

SAE 2008, 41

15.02.2008

Ein Beschluß des Bundesarbeitgerichts vom 14.2.2007 klärt, unter welchen Voraussetzungen in einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe ein Konzernbetriebsrat nach deutschem Recht zu bilden ist. Befindet sich der Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland, kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in Betracht, wenn in einer mehrstufigen Unternehmensgruppe ein inländischer Konzern im Konzern existiert. Eine inländische Zwischenholding ohne weitere Leitungsaufgaben läßt einen solchen Konzern nicht entstehen. Der Besprechungsaufsatz setzt sich mit diesem Urteil, das grundsätzlich zu begrüßen ist, auseinander. Er kommt zum Schluß, daß die Entscheidung vom 14.2.2007 für die Praxis vor allem klarstellende Bedeutung hat, indem sie eine schon lange herrschende Ansicht in die Rechtsprechung des BAG überführt. Die vom BAG angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten bestanden nach ganz herrschender Literaturmeinung schon bisher, sie sind jedoch nunmehr höchstrichterlich „abgesegnet”.

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