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Picker, Personenbedingte Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

RdA 2012, 40-50

23.02.2012

Der Verfasser stimmt dem Urteil des BAG v. 24.3.2011 – 2 AZR 790/09, in welchem der 2. Senat eine Regelhaftdauer von mehr als zwei Jahren festgelegt hat, ab welcher der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz dem inhaftierten Arbeitnehmer in aller Regel kündigen und dessen Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen kann, im Ergebnis zu. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer seinen haftbedingten Arbeitsausfall selbst verschuldet habe, müsse nicht nur bei der abschließenden Interessenabwägung, sondern bereits bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund selbst berücksichtigt werden. Die Begründung des 2. Senats weist nach Ansicht des Verfassers indes einige Schwächen auf. Entgegen der Behauptung des Senats, dass es auch bei langer haftbedingter Arbeitsverhinderung entscheidend auf „Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen“ ankomme, sehe dieser den Kündigungsgrund nämlich in der vorliegenden Entscheidung allein in der langandauernden Unmöglichkeit des gegenseitigen Leistungsaustauschs. Weiter sei die Festlegung einer zeitlichen Höchstgrenze von zwei Jahren für zumutbare Überbrückungsmaßnahmen willkürlich gewählt. Der Senat übersehe dabei nämlich, dass dem Arbeitgeber bei haftbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit offenstehe, eine Ersatzkraft befristet mit Sachgrund einzustellen. Nach den gesetzlichen Wertungen sei vielmehr ein Zeitraum von sechs Monaten als der Zeitraum auszusehen, ab welchem von dem Arbeitgeber keine weiteren Überbrückungsmaßnahmen mehr erwartet werden können und ab dem von einer langanhaltenden und daher schwerwiegenden Störung des Synallagmas ausgegangen werden könne. Schließlich habe hier auf Grund der besonderen Umstände eine verhaltensbedingte Kündigung näher gelegen: Trotz laufender Bewährungsphase hatte der Arbeitnehmer weiter mit Betäubungsmitteln gehandelt. Die lang andauernde Störung des arbeitsrechtlichen Synallagmas habe er so mutwillig herbeigeführt.

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