Rieble, Tariflose Zeitarbeit?
BB 2012, 2177-2183
05.09.2012
Ausgangspunkt: Die DGB-Tarifgemeinschaft hat keine eigene Tarifzuständigkeit, sie ist ein bloßes Korsett, das die individuelle Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit ihrer Mitglieder vereint. Folglich sind die DGB-Zeitarbeitstarifverträge nur wirksam, wenn die zusammengelegten Tarifzuständigkeiten aller Gewerkschaften die Tarifregelungen decken.
Im Einzelnen: IG BCE, IG Metall und IG B. A. U. teilen ihre Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit in eine personale und eine betriebliche Tarifzuständigkeit auf; die GEW kennt nur eine personelle Komponente. Diese Tarifzuständigkeitsregeln unterliegen einer Rechtskontrolle. An dieser scheitert die personale Ausrichtung auf den Arbeitseinsatz in der Primärbranche, da Individualarbeitsverhältnisse nicht in Einsatzphasen mit unterschiedlicher Tarifzuständigkeit aufgeteilt werden können. Die betriebsbezogene Variante scheitert teilweise an ihrer Unbestimmtheit. Deshalb ist ver.di nur für solche Betriebe der gewerblichen Arbeitsnehmerunterlassung tarifzuständig, die ihre Leistungen für den allgemeinen Markt anbieten.
Fazit: Die DGB-Gewerkschaften sind für Zeitarbeitstarife derzeit nicht tarifzuständig. Dadurch werden der allgemeine Zeitarbeitstarif und damit das Abbedingen der gesetzlichen Entgeltgleichstellung bedroht. Auch die Branchenzuschlagstarifverträge von IG Metall und IG BCE sind ganz oder teilweise unwirksam. Ferner ist die Lohnuntergrenzen-Rechtsverordnung nichtig. Folglich sind alle Individualstreitigkeiten, die von der Geltung eines DGB-Zeitarbeitstarifs oder der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG abhängen, nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.