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Latzel, Die Sprachdiskriminierung

SAE 2012, 62-68 (Beilage zu DB 2012, Heft 36)

11.09.2012

Arbeitsbezogene Sprachkonflikte werden vor allem auch im Antidiskriminierungsrecht ausgetragen. Nachdem das BAG über die nachträgliche Änderung des sprachlichen Anforderungsprofils schon 2010 entschieden hat, konnte es nun zur nachträglichen Verschlechterung der Sprachfähigkeiten von Arbeitnehmern Stellung nehmen (BAG vom 22.6.2011 – 8 AZR 48/10 – NZA 2011, 1226).

Zentral ist stets die Frage: Lassen sich sprachliche Unzulänglichkeiten von Arbeitnehmern auf deren ethnische Herkunft zurückführen? Falls ja, ließe sich entweder eine mittelbare Benachteiligung oder eine Belästigung im Sinne des AGG konstruieren und damit womöglich ein Bildungsverlangen des Arbeitgebers (hier: Besuch eines Deutschkurses) abwehren. Ob das geforderte Sprachniveau geschuldet ist, spielt insofern eine untergeordnete Rolle; diskriminierungsrechtlich interessiert seine Notwendigkeit (»Kommunikation – wozu?«).

Das AGG schützt indes nicht vor Rechtsverstößen aller Art. Wenn ein Arbeitgeber seine allgemeinen (Fortbildungs-)Pflichten verletzt und Arbeitnehmer dadurch einen Nachteil erleiden, ist dies weder automatisch eine verbotene Benachteiligung noch ein Indiz dafür. Fernwirkungen kann das AGG nur entfalten, wenn der Arbeitgeber gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch den Schutz von Arbeitnehmern wegen eines geschützten Merkmals bezwecken.


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