Junker, Der Gerichtsstand des Deliktsortes nach der Brüssel I-Verordnung bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet
in: Stamm, Jürgen (Hrsg.), Festschrift für Helmut Rüßmann zum 70. Geburtstag (Saarbrücken 2013), S. 811-824
22.05.2013
Die zentrale Frage des Internationalen Zivilverfahrensrechts ist diejenige nach der internationalen Zuständigkeit der Gerichte. In der Brüssel I-Ver¬ordnung (EuGVVO) konkurriert mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes – neben anderen speziellen Zuständigkeiten – der besondere Gerichtsstand für Deliktsprozesse: Wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO).