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Junker, Internationale Umwelthaftung der Betreiber von Energieanlagen nach der Rom II-Verordnung

in: Klees, Andreas, et al. (Hrsg.), Energie – Wirtschaft – Recht, Festschrift für Peter Salje zum 65. Geburtstag (Köln 2013), S. 243-262

22.05.2013

Grenzüberschreitende Umweltverschmutzungen werfen nicht nur Probleme des materiellen Rechts auf, sondern auch solche des Internationalen Privat- und Prozessrechts. Häufig sind es nachgewiesene oder behauptete Umweltschäden durch Energieanlagen, die zu Fragen nach dem anwendbaren Recht und der internationalen Zuständigkeit der Gerichte Anlass geben: Hatte das OLG Saarbrücken im Jahr 1957 noch über die Haftung des Betreibers eines Kohlekraftwerks auf der französischen Seite der Saar zu entscheiden (Rauch, Kohlenstaub und Flugkoks hatten die Ernte eines saarländischen Obstbauern vernichtet), sind es im Jahr 2012 Unfälle in unsachgemäß betriebenen Biogasanlagen in Niederbayern, die im benachbarten Österreich zu Gewässerschäden führen können. Eine neuere Entscheidung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit für Umweltdelikte betrifft ebenfalls eine Energieanlage, nämlich das nahe der österreichischen Grenze errichtete tschechische Kernkraftwerk Temelín.

Im Fokus des vorliegenden Beitrags steht jedoch nicht das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR), sondern das Internationale Privatrecht (IPR) für Schäden aus Energieanlagen. Den Ausgangspunkt bildet die Rom II-Verordnung. Sie ist auf alle schadensbegründenden Ereignisse anzuwenden, die nach dem 10.01.2009 eintreten (Art. 31, 32 Rom II-VO), und enthält erstmals eine Spezialkollisionsnorm für außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus ihr resultierenden Personen- oder Sachschaden (Art. 7 Rom II-VO). Im Licht der Materialien zur Verordnung und der zu ihr veröffentlichten Stellungnahmen erörtert der Beitrag den Anwendungsbereich des Art. 7 Rom II-VO, die Bestimmung des Umwelthaftungsstatuts und die kollisionsrechtliche Bedeutung einer Betriebsgenehmigung im Belegenheitsstaat der Energieanlage.


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