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Serr, Befristung auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO

SAE 2013, 44-48

27.05.2013

Ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO ist nach dem BAG nicht geeignet, einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu begründen. Damit behandelt das BAG die Unterbreitung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags der Parteien an das Gericht anders, als die schriftliche Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Dies kann nach dem Verfasser aufgrund der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Vorschriften nicht überzeugen. Daneben befürchtet der Verfasser, dass bei § 127a BGB (analog) eine ähnlich gespaltene Lösung gefunden wird.

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