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Picker, Doppelt hält besser! - Zur Doppelbefristung und ihrem Verhältnis zur Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG

ZFA 2013, S. 73-88

14.05.2013

Arbeitsverträge enthalten eine Doppelbefristung, wenn sie sowohl zweckgebunden befristet als auch mit einer zeitlichen Höchstbefristung versehen sind. Derartige Befristungen sind in der arbeitsvertraglichen Praxis üblich. Überwiegend sieht man in ihnen ein probates Mittel, Arbeitsverträge rechtssicher zu befristen: Trete der Zweck der Befristung wider Erwarten nicht ein oder werde der Arbeitsvertrag nach Zweckerreichung von den Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich fortgesetzt, so ende der Arbeitsvertrag jedenfalls mit Erreichen der zeitlichen Höchstbefristung. Nichts anderes gelte, wenn der Arbeitsvertrag statt einer Zweck- und Zeitbefristung eine Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung enthalte.

Der Aufsatz befasst sich sowohl mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Doppelbefristungen als auch mit der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG bei einer solchen Befristungskombination. Nach dieser Norm gilt ein zeit- oder zweckbefristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. nach Erreichen des Zwecks mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Entsprechendes gilt gem. §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG für ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis, wenn dieses nach Bedingungseintritt fortgesetzt wird. Insbesondere wird das „Grundsatzurteil“ des BAG vom 29.6.2011 kritisch besprochen, indem sich der 7. Senat erstmals mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit und Reichweite der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG im Fall einer Kombination von Zweckbefristung bzw. auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung beschäftigt hat.

 


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