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Latzel, Kein Vorlageverbot

JZ 2014, 392-395

28.04.2014

Der Zweite Senat des BVerfG hat neulich angemerkt, dass nicht nur die Nichtvorlage an den EuGH, sondern auch die Vorlage den Parteien des Ausgangsverfahrens ihren gesetzlichen Richter entziehen kann. Das soll der Fall sein, wenn der EuGH angerufen wird, obwohl er (nach Karlsruher Lesart) unzuständig ist. Damit sichert sich das Gericht – auch unterhalb der Hürden von Solange II und Honeywell – die nötige Verfahrenszufuhr, um im Dialog mit dem EuGH das »letzte Wort« nicht nur zu behalten, sondern auch tatsächlich ausüben zu können.

Das faktische Vorlageverbot ist freilich unionsrechtswidrig. Nationalen Gerichten (gleich welcher Instanz) kann ihr Vorlagerecht prinzipiell nicht genommen werden. Selbst wenn der EuGH über Vorlagen jenseits des Anwendungsbereichs des Unionsrechts entscheidet, legt er das Unionsrecht aus – was seine Aufgabe ist. Was das vorlegende Gericht daraus macht, ist eine andere Frage. Die Vorlage selbst entzieht jedenfalls keiner Partei ihren gesetzlichen Richter – auch nicht in Fällen mit sehr dünnem Bezug zum Unionsrecht.


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