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Rieble, Reduktion der Mitbestimmung auf Inlandssachverhalte

Habersack u.a. (Hrsg.), Deutsche Mitbestimmung unter europäischem Reformzwang, ZHR-Beiheft 78 (2016), S. 93-102

06.09.2016

„No taxation without representation“ – abermals virulent wird diese Maxime im Rahmen der Frage um Mitbestimmungsrechte der ausländischen Belegschaft in multinationalen Unternehmen. Denn unterstellt man die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Territorialitätsprinzips der Unternehmensmitbestimmung sind die Rechtsfolgen alles andere als klar.

Neben einer Anpassung „nach oben“ und einer „nach unten“ ließe sich das Problem auch differenzierter angehen. Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen einer unternehmerischen Entscheidung kommt eine geteilte Zuständigkeit des Aufsichtsrats in unterschiedlicher Besetzung in Betracht: Beschränken sich die Wirkungen einer Entscheidung des Aufsichtsrats auf deutsche Standorte – liegt mithin ein reiner Inlandssachverhalt vor – sind die von der Inlandsbelegschaft (ohne europäische Beteiligung) gewählten Arbeitnehmervertreter zur Mitbestimmung berufen. Hat die Entscheidung hingegen einen darüberhinausgehenden Unionsbezug, tagt der Aufsichtsrat mitbestimmungsfrei. So könnte ein Gleichlauf von Beteiligung und Betroffenheit hergestellt werden.

Im Detail zeigt sich freilich, dass reine Inlandssachverhalte die Ausnahme sind und die genannte Aufspaltung der Aufsichtsratszuständigkeiten die Arbeitnehmervertreter weitgehend funktionslos werden ließe. Als Alternative bleibt nur, die europäischen Belegschaften insgesamt in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einzubeziehen.


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