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Latzel/Sausmikat, Obsoleszenz – wirtschaftsrechtlicher Rahmen für die Gebrauchsdauer von Produkten

ZIP 2016, 1420-1428

05.08.2016

»Kaum ist die Garantie abgelaufen, geht das Gerät kaputt.« Es ist nicht erwiesen, dass Hersteller die Gebrauchsdauer ihre Produkte strukturell durch minderwertige Konstruktion oder den Einbau minderwertiger Komponenten verkürzen, damit die Kunden verfrüht Neuanschaffungen tätigen müssen. Völlig ausgeschlossen ist sog. geplante Obsoleszenz gleichwohl nicht. Das Lauterkeits- und Kartellrecht sowie das Kaufrecht setzen allerdings Grenzen:

  • Unternehmer können sich durch irreführende und unzutreffende Angaben zur Gebrauchsdauer ihrer Produkte unlauter verhalten, allerdings sind allgemeine Qualitätsangaben in der Regel ebenso wenig aussagekräftig wie Markennamen. Das bloße Vorenthalten von Angaben zur Gebrauchsdauer eines Produkts kann unlauter sein, wenn etwa Produkte dieser Gattung typischerweise über ihre Gebrauchsdauer verglichen werden.
  • Stimmen sich Produkthersteller über die Obsoleszenz ihrer Produkte ab, ist das ebenso kartellrechtswidrig, wie wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bessere und leicht verfügbare Produktionsmethoden nur nicht einsetzt, um größeren Umsatz durch veraltete Technik zu sichern.
  • Ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Kaufsache aufgrund ihrer »zu kurzen« Gebrauchsdauer nur mangelhaft, wenn der Verkehr von der nach Produkt, Qualität und Angebot kategorisierten Sache eine längere Mindestgebrauchsdauer erwarten darf. Beweislastverteilung und Verjährung erschweren die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Haltbarkeitsgarantien können hier Abhilfe schaffen. Ohne übliche Gebrauchsdauer ist »vorzeitige« Obsoleszenz kein Sachmangel.


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