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Rieble, IG Metall als Universalgewerkschaft

RdA 2017, 26-34

10.03.2017

Die IG Metall versucht seit 2015 durch multilaterale Abkommen, eine Satzungsänderung und ein „Kooperationsabkommen“ mit ver.di ihre Tarif- und Organisationszuständigkeit entlang der Wertschöpfungskette auszuweiten. Demnach erklärt sich die IG Metall nahezu für die gesamte Privatwirtschaft für zuständig. Der Anlass liegt darin, dass das DGB-Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ ebenso wie die Organisationseinheit Betrieb erodiert. Die Strategie geht zu Lasten des DGB, der seinen schiedsgerichtlichen Einfluss bei Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern verliert. Durch die Abkommen hat die IG Metall innerhalb des DGB Fakten geschaffen.

Wie weit die satzungsmäßige Zuständigkeit der IG Metall entlang der Wertschöpfungskette reicht, bedarf arbeitsgerichtlicher Prüfung. Mangels hinreichender Bestimmtheit können selbst Tarifverträge im Stammrevier der IG Metall angreifbar sein. Der Wettbewerb der Gewerkschaften, bei dem teils mit fragwürdigen Methoden auf dem Mitgliedermarkt gekämpft wird, erfordert ein verbandsspezifisches Lauterkeitsrecht.


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