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§ 613a BGB

Vorgeschichte

Die Vorschrift des § 613a BGB (PDF-Dokument, 3,3 MB) wurde 1972 nach jahrzehntelanger Diskussion über die Rechtsfolgen des Betriebsinhaberwechsels anläßlich der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes in das BGB eingefügt.
Damit entsprach das deutsche Recht im Wesentlichen den Vorgaben der am 14. Februar 1977 erlassenen EG-Richtlinie 77/187 (PDF-Dokument, 298 kB) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Laut Artikel 8 der Richtlinie betrug die Umsetzungsfrist zwei Jahre.
Die im Übrigen noch notwenige Harmonisierung erfolgte durch das EG-Anpassungsgesetz (PDF-Dokument, 1,3 MB) vom 13. August 1980. Hier entstanden die heutigen Absätze I und IV.
Die facettenreiche Rechtsprechung des EuGH veranlaßte den europäischen Gesetzgeber mit der EG- Richtlinie 98/50 (PDF-Dokument, 623 kB) vom 29. Juni 1998 die Richtlinie zu ergänzen. Für das deutsche Recht ergab sich kein Anpassungsbedarf.
Beide Richtlinien wurden in der EG- Richtlinie 01/23 (PDF-Dokument, 101 kB) vom 12. März 2001 zusammengefaßt.
Zum 1. April 2002 wurde § 613a BGB (PDF-Dokument, 27 kB) um die Absätze V und VI erweitert, die eine Unterrichtspflicht des Veräußerers bzw. Erwerbers gegenüber dem vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer und ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses festlegen. 

Gang der Gesetzgebung

Am 07. Dezember 2002 brachte die Regierung den Gesetzentwurf zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze in den Bundestag ein, der insbesondere die Umsetzung von Bestimmungen der EG- Richtlinie über Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang zum Inhalt hatte – BT- Drucks. 14/7760 (PDF-Dokument, 193 kB).
Am 30. November 2001 nahm der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 831/01(PDF-Dokument, 2,2 MB)) Stellung – BR-Drucks. 831/1/01 (PDF-Dokument, 74 kB) – mit der Bitte zu prüfen, ob in § 613a Abs.5 BGB an Stelle der Textform das Erfordernis der Schriftform und für Abs. 6 eine maximale Fristobergrenze für den Widerspruch von etwa drei Monaten nach Betriebsübergang vorgeschrieben werden sollte.
Am 12. Dezember 2001 lehnte die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats ab – BT-Drucks. 14/7797 (PDF-Dokument, 51 kB) – mit dem Argument, daß schon mit dem Textformerfordernis der Informations- und Dokumentationspflicht beim Betriebsübergang ausreichend Rechnung getragen wird.
Nach der ersten Lesung wurde der Entwurf dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuß und dem Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung überwiesen. (S. 20562D des Plenarprotokolls 14/208 (PDF-Dokument, 967 kB))
Am 23. Januar 2002 beschloß der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einstimmig, die Annahme des Gesetzentwurfs auf BT- Drucks. 14/7760 unter Maßgabe einiger Änderungen zu empfehlen – BT- Drucks. 14/8128 (PDF-Dokument, 102 kB).
Am 29. Januar 2002 brachten die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsantrag ein – Ausschußdrucksache 14/2065 (PDF-Dokument, 14 kB), wonach die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers von drei Wochen auf einen Monat verlängert werden sollte.
Am selben Tag legten die Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft der CDU/CSU einen Gegenvorschlag vor – Ausschußdrucksache 14/2067 (PDF-Dokument, 15 kB), der forderte, die Vorgaben der Richtlinie 2001/23 einzuhalten und nicht, wie von der Bundesregierung geplant, darüber hinauszugehen, weil dies zu einer übermäßigen Regulierung des Arbeitsrechts führen würde.
Ebenfalls am 29. Januar 2002 legten die Mitglieder der FDP-Fraktion einen Änderungsantrag vor – Ausschußdrucksache 14/2068 (PDF-Dokument, 26 kB). Es wurde vorgeschlagen, die Anwendbarkeit des § 613a BGB auf Richtlinien nach § 28 Abs. 1 SprAuG auszudehnen. Ferner sollte die umfassende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über den Betriebsübergang und seine Folgen primär im Betriebsverfassungsgesetz geregelt werden, da die EG- Richtlinie in erster Linie eine Unterrichtungspflicht der Arbeitnehmervertretung vorsieht.
Am 30. Januar 2002 beschloß der federführende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung die Annahme des Gesetzentwurfs (BT- Drucks. 14/7760), in der vom Ausschuß gemäß dem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschlossenen Fassung – BT- Drucks. 14/8128 (PDF-Dokument, 102 kB).
Zudem legten am 30. Januar 2002 Abgeordnete und die Fraktion der FDP eine Änderungsantrag vor, der inhaltlich stark dem Änderungsantrag der FDP-Fraktion im Ausschuß gleicht - BT- Drucks. 14/8144 (PDF-Dokument, 62 kB).
Am 31. Januar 2002 erfolgte die zweite und dritte Beratung im Bundestag (S. 21341D des Plenarprotokolls 14/215 (PDF-Dokument, 717 kB)).
Am 08. Februar 2002 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der abgeänderten Form der vom Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung erarbeiteten Beschlußempfehlung, mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD, Bündnis90/DIE GRÜNEN und PDS angenommen –  (S. 21342A des Plenarprotokolls 14/215 (PDF-Dokument, 717 kB)).
Die Neuregelung des § 613a BGB durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (Bundesgesetzblatt I, Nr. 21, S. 1163 (PDF-Dokument, 27 kB)), ist am 01. April 2002 in Kraft getreten.

Stellungnahmen

Literatur

Willemsen/Annuß, Neue Betriebsübergangsrichtlinie – Anpassungsbedarf im deutschen Recht?, NJW 1999, 2073
Grobys, Die Neuregelung des Betriebsübergangs in § 613a BGB, BB 2002, 726-731
Nehls, Die Neufassung des § 613a BGB - Bewertung und Gestaltungsmöglichkeiten, NZA 2003, 822-827
Rieble, Widerspruch nach § 613a VI BGB - die (ungeregelte) Rechtsfolge, NZA 2004, 1-9
Grau, Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB, RdA 2005, 367-376
Grau, Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 und 6 BGB, Dissertation, Dr. Otto Schmidt, Köln 2005
Fuhlrott/ Thüsing, Zum Begriff des Betriebsübergangs (f) Anmerkung aus EWiR 2006, 55-56
Hantel, Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 beim Betriebsübergang (f) Anmerkung aus NJ 2006, 94-95
Lorenz, Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang, DB 1980, 1745-1748 


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