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Mindestlohn

Der Bundespräsident hat das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz unterzeichnet. Sie wurden am 23.4.2009 (AEntG, BGBl 2009 I, 799 (PDF-Dokument, 87 kB)) bzw. am 27.4.2009 (MiArbG, BGBl 2009 I, 818 (PDF-Dokument, 79 kB)) verkündet und traten am jeweils auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

 

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Vorgeschichte

In seiner ursprünglichen Fassung trat das Arbeitnehmer-Entsendegesetz am 1.3.1996 in Kraft (BGBl 1996 I, 227 (PDF-Dokument, 243 kB)). Es ermöglichte im Baugewerbe eine Erstreckung der Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse ausländischer, nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer.

Zum 1.1.1999 wurde § 1 AEntG a.F. um einen Absatz 3a ergänzt, der es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermöglichte, einen Tarifvertrag auf Antrag lediglich einer Partei und anders als nach § 5 TVG ohne Mitwirkung des Tarifausschusses durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich zu erklären (BGBl 1998 I, 3843 (PDF-Dokument, 521 kB)).

Die Bundestagsfraktion Die Linke forderte am 20.6.2006 im Bundestag die Einführung eines jährlich anzupassenden gesetzlichen Mindestlohns von 8 Euro pro Stunde. Würden tarifvertraglich höhere Mindestentgelte vereinbart, sollten diese allgemeinverbindlich gelten (BT-Drs. 16/1878 (PDF-Dokument, 84 kB)).

2007 wurde der Anwendungsbereich des AEntG erweitert auf das Gebäudereinigerhandwerk (BGBl 2007 I, 576 (PDF-Dokument, 49 kB)) und das Briefdienstleistungsgewerbe (BGBl 2007 I, 3140 (PDF-Dokument, 38 kB)).

Gesetzgebungsverfahren

Wesentlicher Inhalt des beschlossenen Gesetzes

Der Ausschuß des Bundestags für Arbeit und Soziales faßt die Neuregelung des AEntG wie folgt zusammen (BT-Drs. 16/11669 S. 15 f. (PDF-Dokument, 167 kB)):
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Tarifvertragsparteien aus Branchen, die in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen sind, können hierzu die Erstreckung der von ihnen geschlossenen Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beantragen. Durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlicherklärung können dann für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen angemessene Mindestarbeitsbedingungen geschaffen werden. Dies gilt gleichermaßen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Deshalb wurde Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent das Angebot unterbreitet, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen zu werden. Bis zum Stichtag am 31. März 2008 haben Tarifvertragsparteien aus acht Branchen die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragt. Anträge sind auch weiterhin möglich. Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer nach dem 31. März 2008 neu einbezogenen Branche erstmals ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gestellt, ist mit diesem Antrag zunächst der Tarifausschuß zu befassen. Für den Fall, daß in einer Branche mehrere konkurrierende Tarifverträge bestehen, werden dem Verordnungsgeber für seine Entscheidung über den Erlaß einer Rechtsverordnung weitere Entscheidungskriterien vorgegeben. Es wird klargestellt, daß alle in- und ausländischen Arbeitgeber ausnahmslos verpflichtet sind, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gelten.

 

Mindestarbeitsbedingungengesetz

Vorgeschichte

Das Mindestarbeitsbedingungengesetz vom 11.1.1952 trat am 17.2.1952 in Kraft (BGBl 1952 I, 17 (PDF-Dokument, 346 kB)). In der damaligen Fassung regelte es die subsidiäre Zuständigkeit des Staates zur Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen, wenn nur eine Minderheit der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs organisiert sind, die Festlegung von Mindestbedingungen erforderlich scheint und kein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Von dieser Regelungskompetenz ist nie Gebrauch gemacht worden.

Gesetzgebungsverfahren

Wesentlicher Inhalt des beschlossenen Gesetzes

Der Ausschuß des Bundestags für Arbeit und Soziales faßt die Neuregelung des MiArbG wie folgt zusammen (BT-Drs. 16/11669 S. 16 (PDF-Dokument, 167 kB)):
Mit dem Gesetz soll eine Grundlage für Mindestarbeitsentgelte in Wirtschaftszweigen geschaffen werden, in denen es keine Tarifverträge gibt oder nur eine Minderheit der Beschäftigten tarifgebunden beschäftigt ist, wobei die bisher mögliche Festsetzung „sonstiger Arbeitsbedingungen ausgeschlossen wird. Der Begriff des Wirtschaftszweiges ist weit zu verstehen; er umfaßt Gewerbe und Tätigkeiten. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist, daß in einer Branche keine Tarifverträge bestehen oder die in diesem Wirtschaftszweig bundesweit an Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. In Wirtschaftszweigen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent können Tarifvertragsparteien die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragen. Das bisherige Verfahren über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen wird modernisiert. Hierfür wird der Hauptausschuß dauerhaft eingerichtet. Dieser stellt durch Beschluß fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Dazu kommen die Fachausschüsse. Die von einem von ihnen in einem schriftlich begründeten Beschluß festgesetzten Mindestarbeitsentgelte können auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch eine entsprechende Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt werden.

 

Literatur

  • Thüsing, Mindestlohn im Spannungsverhältnis staatlicher und privatautonomer Regelung, ZfA 2008, 590
  • Sagan/Willemsen, Mindestlohn und Grundgesetz, NZA 2008, 1216
  • Andrelewski, Staatliche Mindestentgeltregelungen, DStR 2008, 2114
  • Hoppe/Menzenbach, Mindestlohn: Gesetzgebungskompetenz der Länder?, NZA 2008, 1110
  • Engels, Verfassungsrechtliche Determinanten staatlicher Lohnpolitik, JZ 2008, 490
  • Klebeck, Grenzen staatlicher Mindestlohntariferstreckung, NZA 2008, 446
  • Hohenstatt/Schramm, Tarifliche Mindestlöhne: Ihre Wirkungsweise und ihre Vermeidung am Beispiel des Tarifvertrags zum Post-Mindestlohn, NZA 2008, 433
  • Bayreuther, Gesetzlicher Mindestlohn und sittenwidrige Arbeitsbedingungen, NJW 2007, 2022
  • Kocher, Mindestlöhne und Tarifautonomie - Festlegung allgemeiner Mindestentgelte durch Verbindlicherklärung nach AEntG?, NZA 2007, 600
  • Fischer, Gesetzlicher Mindestlohn – Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?, ZRP 2007, 20
  • Rieble/Klebeck, Gesetzlicher Mindestlohn?, ZIP 2006, 829

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