ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
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Landesverfassungsrecht

A. Übersicht

B. Grundrechte und Staatsziele

I.     Berufs- und Gewerbefreiheit
II.    (Recht auf) Arbeit und Existenzsicherung
III.   Einheitliches Arbeitsrecht

C. Individualarbeitsrecht

I.     Vereinbarkeit von Mandat bzw. Regierungsamt und Beruf
II.    Arbeitsentgelt und Mindestlohn
III.   Entgeltfortzahlung an Feiertagen
IV.   Arbeitszeit
V.    Urlaub
VI.   Arbeitsschutz und Familienschutz
VII.  Staatsbürgerliche Rechte und öffentliches Ehrenam
VIII. Kündigungsschutz

D. Kollektivarbeitsrecht

I.      Koalitionsfreiheit
II.     Zutrittsrecht der Gewerkschaften
III.    Tarifvertragsrecht
IV.    Streikrecht
V.     Aussperrungsverbot
VI.    Schlichtung
VII.   Staatliche Wirtschaftslenkung
VIII.  Mitbestimmung

E. Arbeitsgerichte

 

A. Übersicht

  • Landesverfassung Baden-Württemberg
    (BaWüVerf – in Kraft getreten am 19.11.1953)
  • Landesverfassung Bayern
    (BayVerf – in Kraft getreten am 8.12.1946)
  • Landesverfassung Berlin
    (BerlVerf – in Kraft getreten am 29.11.1995)
  • Landesverfassung Brandenburg
    (BbgVerf – in Kraft getreten am 21.08.1992)
  • Landesverfassung Bremen
    (BremVerf – in Kraft getreten am 22.10.1947)
  • Landesverfassung Hamburg
    (HambVerf – in Kraft getreten am 01.07.1952)
  • Landesverfassung Hessen
    (HessVerf – in Kraft getreten am 01.12.1946)
  • Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern
    (M.-V.Verf – in Kraft getreten am 14.11.1994)
  • Landesverfassung Niedersachsen
    (NdsVerf – in Kraft getreten am 01.06.1993)
  • Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
    (NRWVerf – in Kraft getreten am 11.07.1950)
  • Landesverfassung Rheinland-Pfalz
    (RhPfVerf – in Kraft getreten am 18.05.1947)
  • Landesverfassung Saarland
    (SaarVerf – in Kraft getreten am 17.12.1947)
  • Landesverfassung Sachsen
    (SächsVerf – in Kraft getreten am 6.6.1992)
  • Landesverfassung Sachsen-Anhalt
    (S-A.Verf – in Kraft getreten am 17.7.1992)
  • Landesverfassung Schleswig-Holstein
    (SHVerf – in Kraft getreten am 12.01.1950)
  • Landesverfassung Thüringen
    (ThürVerf – endgültig in Kraft getreten am 16.10.1994)  

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B. Grundrechte und Staatsziele

I. Berufs- und Gewerbefreiheit

  • Art. 17 BerlVerf
    Das Recht der Freizügigkeit, insbesondere die freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes und des Arbeitsplatzes, ist gewährleistet, findet aber seine Grenze in der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen.
  • Art. 49 BbgVerf
    (1) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
    (2) Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.
  • Art. 8 Abs. 2 BremVerf
    Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.
  • Art. 52 Abs. 1 RhPfVerf
    Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des Einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten.
  • Art. 58 RhPfVerf
    Jeder Deutsche ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wählen und ihn nach Maßgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizügigkeit auszuüben. 
  • Art. 44 Satz 1 SaarVerf
    Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.  
  • Art. 28 Abs. 1 und 3 SächsVerf
    (1) 1 Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.  
  • 29 Abs. 1 SächsVerf
    Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.
  • Art. 16 S-A.Verf
    (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
  • Art. 35 ThürVerf
    (1) 1 Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufswahl, die Berufsausübung sowie die Berufsausbildung können auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

II.  (Recht auf) Arbeit und Existenzsicherung  

  • Art. 151 Abs. 2 Satz 3 BayVerf
    (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.
    (2) 1 Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2  Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. 3 Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4 Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.
  • Art. 166 BayVerf
    (1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
    (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.
    (3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.  
  • Art. 18 BerlVerf
    1 Alle haben das Recht auf Arbeit. 2 Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes. 3 Das Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bei und sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand. 4 Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln.
  • Art. 48 Abs. 1 BbgVerf
    Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welche das Recht jedes einzelnen umfaßt, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen.  
  • Art. 8 Abs. 1 BremVerf
    Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit
  • Art. 39 BremVerf
    (1) Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
    (2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.  
  • Art. 49 Abs. 2 BremVerf
    Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.
  • Art. 28 Abs. 2 HessVerf
    Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit.  
  • Art. 38 Abs. 1 und 2 HessVerf
    (1) Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
    (2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.  
  • Art. 17 Abs. 1 M.-V.Verf
    1 Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. 2 Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.   
  • Art. 6a NdsVerf
    Das Land wirkt darauf hin, daß jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und daß die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.  
  • Art. 24 Abs. 1 Satz 3 NRWVerf
    Jedermann hat ein Recht auf Arbeit
  • Art. 51 Satz 2 RhPfVerf
    Sie trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Menschen bei, indem sie wirtschaftliche Freiheiten mit sozialem Ausgleich, sozialer Absicherung und dem Schutz der Umwelt verbindet.  
  • Art. 53 Abs. 2 RhPfVerf
    Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin, dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit verdienen kann.
  • Art. 45 Satz 2 SaarVerf
    Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.  
  • Art. 7 Abs. 1 SächsVerf
    Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung, als Staatsziel an. 
  • Art. 39 S-A.Verf
    (1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes und der Kommunen.
    (2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hin, daß sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei Belastungen für die natürlichen Lebensgrundlagen vermieden oder vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert werden.  
  • Art. 36 ThürVerf
    1 Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. 2 Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land und seine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.

III. Einheitliches Arbeitsrecht

  • Art. 172 BayVerf
    Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.  
  • Art. 50 Abs. 1 BremVerf
    Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu schaffen.  
  • Art. 29 Abs. 1 HessVerf
    Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.    
  • Art. 135 HessVerf
    Die Rechtsverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen sind im Rahmen des in Art. 29 vorgesehenen einheitlichen Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten.

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C. Individualarbeitsrecht

I. Vereinbarkeit von Mandat bzw. Regierungsamt und Beruf

  • Art. 53 Abs. 2 BaWüVerf
    1 Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. 2 Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. 3 Ausnahmen kann der Landtag zulassen.  
  • Art. 57 BayVerf
    1 Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. 2 Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist. 
  • Art. 95 BbgVerf
    Der Ministerpräsident und die Minister dürfen kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf einem auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmen oder einem seiner Organe angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Landtag. 
  • Art. 13 Abs. 2 HambVerf
    1 Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet. 2 Das Gesetz kann für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der Wählbarkeit vorsehen.  
  • Art. 45 Abs. 1 M.-V.Verf
    Der Ministerpräsident und die Minister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, zulassen.  
  • Art. 34 Abs. 2 NdsVerf
    Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Jede Ausnahme ist dem Landtag mitzuteilen.
  • Art. 64 Abs. 2 NRWVerf
    Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten. 
  • Art. 62 Abs. 2 SächsVerf
    1 Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. 2 Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. 3 Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist. 4 Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. 5 Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.  
  • Art. 67 Abs. 1 S-A.Verf
    Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.  
  • Art. 34 SHVerf
    Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 
  • Art. 72 Abs. 2 ThürVerf
    Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

II. Arbeitsentgelt und Mindestlohn

  • Art. 168 Abs. 1 BayVerf
    1 Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. 2 Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.
  • Art. 169 Abs. 1 BayVerf
    Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen.   
  • Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf
    Männer und Frauen haben Anspruch auf gleiche Vergütung bei gleichwertiger Arbeit.   
  • Art. 53 BremVerf
    (1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.
    (2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.  
  • Art. 33 HessVerf
    Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage wird weiter gezahlt.    
  • Art. 24 Abs. 2 NRWVerf
    Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.   
  • Art. 56 RhPfVerf
    (1) Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen, zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Familie ausreichen und ihnen die Teilnahme an den allgemeinen Kulturgütern ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Arbeitnehmer in geeigneter Weise ein gerechter Anteil am Reinertrag je nach Art und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen durch Vereinbarung gesichert werden.
    (2) Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.   
  • Art. 47 Satz 4 SaarVerf
    Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.

III. Entgeltfortzahlung an Feiertagen

  • Art. 174 Abs. 1 Satz 4 BayVerf
    Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.  
  • Art. 55 Abs. 5 BremVerf
    Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weitergezahlt.  
  • Art. 57 Abs. 3 RhPfVerf
    Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage ist zu zahlen.  
  • Art. 48 Satz 2 SaarVerf
    Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.

IV. Arbeitszeit

  • Art. 173 BayVerf
    Über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.  
  • Art. 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVerf
    1 Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. 2 Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts.  
  • Art. 55 Abs. 2 bis 4 BremVerf
    (2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.
    (3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.
    (4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.   
  • Art. 31 HessVerf
    Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen. 
  • Art. 57 Abs. 1 RhPfVerf
    Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert. 
  • Art. 48 Satz 1 SaarVerf
    Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln.

V. Urlaub

  • Art. 29 Abs. 1 BaWüVerf
    Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.  
  • Art. 30 BayVerf
    Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem Arbeitgeber  
  • Art. 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVerf
    1 Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. 2 Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts.  
  • Art. 56 BremVerf
    (1) 1 Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. 2 Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht abgegolten werden.
    (2) Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.  
  • Art. 97 BremVerf
    Die Mitglieder der Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs.   
  • Art. 34 HessVerf
    Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von mindestens zwölf Arbeitstagen im Jahr. Näheres bestimmt das Gesetz.  
  • Art. 23 Abs. 1 M.-V.Verf
    Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.  
  • Art. 13 Abs. 1 NdsVerf
    Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.   
  • Art. 24 Abs. 3 NRWVerf
    Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.    
  • Art. 46 Abs. 2 NRWVerf
    Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
  • Art. 57 Abs. 4 RhPfVerf
    Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub nach Maßgabe des Gesetzes.
  • Art. 96 Abs. 1 Satz 1 RhPfVerf
    Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.    
  • Art. 48 Satz 3 SaarVerf
    Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.    
  • Art. 84 SaarVerf
    Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.   
  • Art. 42 Abs. 1 SächsVerf
    Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.    
  • Art. 56 Abs. 1 S-A.Verf
    Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.   
  • Art. 4 Satz 1 SHVerf
    Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

VI. Arbeitsschutz und Familienschutz   

  • Art. 167 BayVerf
    (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.
    (2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.
    (3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.   
  • Art. 12 Abs. 7 BerlVerf
    Frauen und Männern ist es zu ermöglichen, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen und Männer, Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt haben Anspruch auf besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis.   
  • Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf
    Die Arbeitnehmer haben ein Recht auf sichere, gesunde und menschenwürdige Arbeitsbedingungen.   
  • Art. 37 BremVerf
    1 Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates. 2 Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.   
  • Art. 49 Abs. 1 BremVerf
    Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.  
  • Art. 52 BremVerf
    (1) 1 Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. 2 Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.
    (2) Kinderarbeit ist verboten.
  • Art. 54 BremVerf
    Durch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinen kann.  
  • Art. 28 Abs. 1 HessVerf
    Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Staates.  
  • Art. 30 HessVerf
    (1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere dürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährden.
    (2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter und Kinder, und es schafft die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.
    (3) Kinderarbeit ist verboten.  
  • Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 NRWVerf
    Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes.   
  • Art. 53 Abs. 1 und 3 RhPfVerf
    (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen.
    (3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwächen, Wechselfällen des Lebens und dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, dient eine dem ganzen Volk zugängliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung.  
  • Art. 55 RhPfVerf
    (1) Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche der Arbeitnehmer sichern.
    (2) Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und die leibliche, sittliche und geistige Entwicklung der Jugend ist zu fördern.
    (3) Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt das Gesetz.   
  • Art. 45 Satz 1 SaarVerf
    Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates.   
  • Art. 47 Satz 2 und 3 SaarVerf
    Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, daß sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren.   
  • Art. 28 Abs. 2 SächsVerf
    Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

VII. Staatsbürgerliche Rechte und öffentliches Ehrenamt  

  • Art. 59 RhPfVerf
    (1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit.
    (2) Er hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das Gesetz.    
  • Art. 49 Satz 1 SaarVerf
    Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes.

VIII. Kündigungsschutz

  • Art. 29 Abs. 2 BaWüVerf
    1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig.  
  • Art. 22 Abs. 4 BbgVerf
    1 Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf eine zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Freistellung. 2 Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenmandat anzustreben, zu übernehmen oder auszuüben. 3 Eine Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.   
  • Art. 48 Abs. 4 BbgVerf
    Auszubildenden, Schwangeren, Alleinerziehenden, Kranken, Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern gebührt besonderer Kündigungsschutz.   
  • Art. 13 Abs. 3 HambVerf
    1 Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. 3 Das Gesetz bestimmt das Nähere.   
  • Art. 23 Abs. 2 M.-V.Verf
    1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.   
  • Art. 13 Abs. 2 NdsVerf
    Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.  
  • Art. 46 Abs. 1 NRWVerf
    Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.  
  • Art. 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 RhPfVerf
    2 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 3 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.  
  • Art. 42 Abs. 2 SächsVerf
    1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ist unzulässig. 
  • Art. 56 Abs. 2 S-A.Verf
    1 Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. 2 Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.   
  • Art. 4 Satz 2 und 3 SHVerf
    2 Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. 3 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.  
  • Art. 51 Abs. 2 ThürVerf
    Niemand darf gehindert werden, ein Mandat zu übernehmen oder auszuüben; eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist unzulässig.

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D. Kollektivarbeitsrecht

I. Koalitionsfreiheit

  • Art. 170 BayVerf
    (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
    (2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.
  • Art. 51 Abs. 1 BbgVerf
    1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, ist für jeden und für alle Berufe gewährleistet. 2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.   
  • Art. 48 BremVerf
    1 Arbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten. 2 Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.  
  • Art. 36 HessVerf
    (1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
    (2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden. 
  • Art. 66 Abs. 1 RhPfVerf
    1 Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2 Abreden oder Maßnahmen, welche diese Freiheit ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken oder zu behindern suchen, sind unzulässig.  
  • Art. 56 Abs. 1 SaarVerf
    Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.  
  • Art. 25 SächsVerf
    1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jede Person und für alle Berufe gewährleistet. 2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.  
  • Art. 13 Abs. 3 S-A.Verf
    1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.  
  • Art. 37 Abs. 1 ThürVerf
    1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jeden und für alle Berufe gewährleistet. 2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

II. Zutrittsrecht der Gewerkschaften

  • Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BbgVerf
    Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Zutritt zu allen Betrieben, Unternehmen und Dienststellen.

III. Tarifvertragsrecht

  • Art. 169 Abs. 2 BayVerf
    Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können, wenn es das Gesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.   
  • Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BbgVerf
    Das Recht der Koalitionen umfaßt insbesondere den Abschluß von Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt werden können.  
  • Art. 50 Abs. 2 BremVerf
    1 Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Vereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. 2 Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.  
  • Art. 29 Abs. 2 HessVerf
    Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.  
  • Art. 54 Abs. 1 RhPfVerf
    Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen. Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen abgeschlossen oder durch verbindlich erklärte Schiedssprüche ersetzt werden. Schiedssprüche schaffen verbindliches Recht, das durch private Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer nicht abgedungen werden kann.   
  • Art. 47 Satz 1 SaarVerf
    Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht der Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelt.

IV. Streikrecht

  • Art. 27 Abs. 2 BerlVerf
    Das Streikrecht wird gewährleistet.
  • Art. 51 Abs. 2 Satz 3 BbgVerf
    Das Streikrecht wird gewährleistet.  
  • Art. 51 Abs. 3 BremVerf
    Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.  
  • Art. 29 Abs. 4 HessVerf
    Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den Streik erklären.  
  • Art. 66 Abs. 2 RhPfVerf
    Das Streikrecht der Gewerkschaften im Rahmen der Gesetze wird anerkannt.  
  • Art. 56 Abs. 2 SaarVerf
    1 Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. 2 Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.  
  • Art. 37 Abs. 2 ThürVerf
    Das Recht, Arbeitskämpfe zu führen, insbesondere das Streikrecht, ist gewährleistet.

V. Aussperrungsverbot

  • Art. 29 Abs. 5 HessVerf
    Die Aussperrung ist rechtswidrig.

VI. Schlichtung  

  • Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 BremVerf
    (1) 1 Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. 2 Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.
    (2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.  
  • Art. 29 Abs. 3 HessVerf
    Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. 
  • Art. 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 RhPfVerf
    Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen abgeschlossen oder durch verbindlich erklärte Schiedssprüche ersetzt werden. Schiedssprüche schaffen verbindliches Recht, das durch private Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer nicht abgedungen werden kann.Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.  
  • Art. 56 Satz 3 SaarVerf
    Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.

VII. Staatliche Wirtschaftslenkung   

  • Art. 176 BayVerf
    Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.  
  • Art. 38 Abs. 3 HessVerf
    Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen beauftragten Organen. 
  • Art. 68 RhPfVerf
    1 Den Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung die Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. 2 Sie sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts und bei allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. 
  • Art. 57 SaarVerf
    Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen. Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das Nähere regelt das Gesetz.  
  • Art. 58 SaarVerf
    (1) 1 Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. 2 Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
    (2) 1 Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. 2 Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

VIII. Mitbestimmung

  • Art. 175 BayVerf
    1 Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. 2 Zu diesem Zweck bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. 3 Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.  
  • Art. 25 BerlVerf
    Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten in Wirtschaft und Verwaltung ist durch Gesetz zu gewährleisten.  
  • Art. 50 BbgVerf
    Die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht zur Mitbestimmung in Angelegenheiten der Betriebe, Unternehmen und Dienststellen.  
  • Art. 47 BremVerf
    (1) Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
    (2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.
    (3) 1 Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter Beachtung des Grundsatzes schaffen, daß zentrales Recht Landesrecht bricht. 2 In dem Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei den Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.   
  • Art. 37 HessVerf
    (1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
    (2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.
    (3) Das Nähere regelt das Gesetz.   
  • Art. 26 NRWVerf
    Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.  
  • Art. 67 RhPfVerf
    (1) Alle in der Wirtschaft tätigen Menschen sollen in gemeinschaftlicher Verantwortung an der Lösung der wirtschafts- und sozialpolitischen Aufgaben mitwirken, um damit die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegensätze zu überbrücken.
    (2) Zum Zwecke dieser Mitwirkung und Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen erhalten die Arbeitnehmer Vertretungen in Betriebsräten.
    (3) Die Betriebsvertretungen sind insbesondere berechtigt, zu den Versammlungen der Gesellschaften, ihrer Aufsichtsräte usw. eine angemessene Zahl Vertreter mit Sitz und Stimme zu entsenden.
    (4) Bei Beschlüssen des Unternehmers, welche die Belange der Belegschaft ernsthaft beeinträchtigen können, hat die Betriebsvertretung mitzuwirken.
    (5) Das Nähere regelt das Gesetz.   
  • Art. 58 Abs. 3 SaarVerf
    1 Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. 2 Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.
  • Art. 37 Abs. 3 ThürVerf
    (3) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oder Dienststellen.

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E. Arbeitsgerichte

  • Art. 177 BayVerf
    (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.
    (2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemeinverbindlich erklärt werden.
  • Art. 47 Satz 1 SaarVerf
    Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht der Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelt.

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