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Rieble, Karlsruher Leseschwäche

myops 2011, 32

01.09.2011

Einen Fehltritt der besonderen Art leistete sich die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 1.12.2010 (1 BvR 1572/10): Unter Hinweis darauf, dass § 1666 BGB keine Ermächtigungsgrundlage dafür schaffe, einem Elternteil eine Psychotherapie aufzuerlegen, hob sie einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 6.5.2010 (3 UF 350/08) auf. Allerdings ordnete der Beschluss des OLG Frankfurt überhaupt keine Therapie der Mutter, sondern die Fortdauer der Therapie des Kindes an, was bei einer aufmerksamen Lektüre des aufgehobenen Beschlusses durchaus hätte erkannt werden können.

Derartige Fehltritte der Verfassungsrichter sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Brisanz des Falles (es geht immerhin um den Schutz eines Kindes vor Traumatisierung) –  nicht hinnehmbar. Nicht nur hat das Bundesverfassungsgericht seine staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Es misst auch mit zweierlei Maß, indem es für andere strenge Maßstäbe an die Aufbereitung des Falles stellt, denen es selbst nicht stets genügt.

 


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