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Rieble, Mindestlohncompliance für Auftraggeber

NJW-Spezial 2009, 414

25.06.2009

Private Unternehmer werden durch das AEntG zur "Rechtstreueüberwachung" gegenüber ihren Auftragnehmern gezwungen. Neben die bisherige Bürgenhaftung für Nettomindestentgelte tritt der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 23 Abs. 2 AEntG, der schon für fahrlässige Unkenntnis der Nichteinhaltung der Mindestlöhne ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR vorsieht. Der Verfasser befürwortet eine teleologische Reduktion der Vorschrift analog zur bisherigen Praxis bei der Bürgenhaftung. Ferner wird die hinreichende Bestimmtheit der Norm, sowie die Rechtmäßigkeit des "Bündnisses gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Gebäudereinigergewerbe", das durch Repressionsangst Tariftreue konstituieren soll, in Frage gestellt.

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