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Rieble, Stundenhonorar für den Betriebsratsanwalt

FA 2013, 130-131

15.05.2013

Betriebsratsanwälte lassen sich ihre Tätigkeit mitunter großzügig auf Stundenbasis honorieren. Manche von ihnen zahlen außerdem ihren Mandatsvermittlern Provisionen oder bedanken sich bei Betriebsratsmitgliedern mit kostenloser Rechtberatung. Arbeitgeber müssen diese Praxis nicht billigen:

Ob der Arbeitgeber das Honorar des Betriebsratsanwalts zahlen muss, hängt zunächst von einem wirksamen Beschluss des Betriebsrats als Gremium ab. Probleme bereitet das vor allem beim besonderen Verhandlungsgremium in Vorbereitung einer SE-Umwandlung, da dieses erst in seiner konstituierenden Sitzung den Anwalt mandatieren kann. Ferner ist eine Vergütung auf Honorarbasis in aller Regel nicht erforderlich und vom Arbeitgeber daher nicht zu tragen. Will der Arbeitgeber gleichwohl das Honorar des Betriebsratsanwalts großzügig übernehmen, läuft er Gefahr, sich wegen Betriebsratsbegünstigung strafbar zu machen. Dafür müssen indes einzelne Mitglieder des Betriebsrats eine Vermittlungsprämie erhalten.

Weil der Betriebsrat dem Anwalt ein üppiges, nicht erforderliches Honorar nicht rechtswirksam zusagen kann, haften die handelnden Mandatsträger gegenüber dem Anwalt analog § 179 BGB. Eine Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber wäre wiederum eine unerlaubte Begünstigung. Arbeitgeber sollten dahingehende Forderungen eines Betriebsratsanwalts unter Verweis auf ihre Compliance-Verantwortung ablehnen.


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