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Kolbe, Schweigen auf einseitige Preiserhöhungen

BB 2010, 2322 ff.

20.09.2010

Schweigen allein erzeugt keine rechtsgeschäftlichen Bindungen, jedenfalls grundsätzlich nicht. Für die Endkunden der Energieversorger soll das so nicht mehr gelten: Auf der Suche nach dem richtigen Maß für eine Preiskontrolle im Energiesektor schießt der BGH übers Ziel hinaus – und (er-)findet eine neue Ausnahme.
Der Beitrag zeigt, daß diese Rechtsprechung als Überkompensation im Rechtssicherheitsinteresse begriffen werden kann, und belegt an der Parallele der betrieblichen Altersversorgung, daß nur der Gesetzgeber berufen ist, die Billigkeitskontrolle i.S.d. § 315 BGB im Massengeschäft Energieversorgung kalkulationssicher zu gestalten.

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