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Giesen, Merkwürdiges Übergangsrecht bei der Reform des Europäischen Betriebsrats

NZA 2009, 1174 ff.

13.11.2009

Am 6.5.2009 wurde die neue Richtlinie 2009/38/EG über die Europäischen Betriebsräte erlassen; die Frist für die Umsetzung in nationales Recht läuft bis zum 5.6.2011. Die Richtlinie stellt diejenigen EBR-Vereinbarungen, welche in Deutschland bis zum 21.9.1996 geschlossen wurden, weiter von Änderungszwängen frei. Anderes gilt aber für Vereinbarungen, die in der Folgezeit nach Maßgabe von §§ 17 ff. EBRG geschlossen wurden. Für sie heißt es in den Begründungserwägungen, daß „keine allgemeine Verpflichtung zur Neuverhandlung von Vereinbarungen“ begründet würde. Giesen legt dar, daß dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Regelungsvorgaben der Richtlinie steht. Nach ihnen ergibt sich, daß Anpassungszwänge nur dann ausgeschlossen sind, wenn die Vereinbarungspartner ihre Vereinbarungen zwischen dem 5.6.2009 und dem 5.6.2011 unterzeichnen oder überarbeiten.


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