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Giesen, Wollensbedingung

Festschrift Jan Schapp, 2010, S. 159 ff.

31.10.2010

Bei der so genannten Wollensbedingung werden Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts an den Willen eines am Rechtsgeschäft Beteiligten geknüpft. Man ist sich einig, dass als Bedingung nicht nur rein zufällige, sondern ebenfalls auch vom Willen abhängige Ereignisse gewählt werden können (gemischte Bedingung). Jedoch gibt es einen alten Streit darüber, ob man ausschließlich auf den Willen abstellen darf. Giesen arbeitet diesen Streit historisch auf. Er legt dar, dass die Wollensbedingung zulässig sein muss. In rechtstechnischer Hinsicht ist zwischen einerseits demjenigen Willen zu unterscheiden, der als Element der Willenserklärung das Rechtsgeschäft mit konstituiert und andererseits demjenigen Willen, der die Wollensbedingung auslöst. Nur wenn die gesamte Wiederholung der für das Rechtsgeschäft bestehenden Voraussetzungen zur aufschiebenden Bedingung gemacht wird, liegt mangels Regelungsgehalts kein Rechtsgeschäft vor. Vor allem das Instrument der Option zeigt, dass die Wollensbedingung ein praktikables Instrument der privatrechtlichen Gestaltung ist. Außerdem vermeidet die Zulassung der Wollensbedingung Probleme bei der Abgrenzung zur gemischten Bedingung. Für die Auslösung der Bedingung – und damit auch der Wollensbedingung - gelten grundsätzlich keine Formvorschriften, insbesondere nicht diejenigen für das Rechtsgeschäft. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Formvorschriften kann sich aber gegebenenfalls die Notwendigkeit ihrer entsprechenden Anwendung ergeben. Im Fall des § 311b Abs. 1 BGB hat die Rechtsprechung allerdings zu Recht entschieden, dass für die Optionsausübung, welche nach § 158 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks auslöst, die notarielle Form nicht gewahrt werden muss.


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