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Rieble/Klebeck, Strafrechtliche Risiken der Betriebsratsarbeit

NZA 2006, 758

25.07.2006

Der Beitrag setzt sich mit der Tatsache auseinander, daß mitnichten nur der Arbeitgeber, sondern genauso auch Betriebsräte bei Überschreitung ihrer Befugnisse strafrechtliche Tatbestände erfüllen, und damit auch zur Verantwortung gezogen werden können. Die Funktion des Arbeitsstrafrechts erschöpft sich nicht in der Disziplinierung der Arbeitgeber. Arbeitsstrafrecht setzt auch der Macht der Betriebsräte Grenzen. Als ultima-ratio der sozialen Kontrolle greift das Strafrecht, wenn andere Schutzinstrumente versagen. Das gilt für die Betriebsverfassung nicht minder. Betriebsräte haben „keinen Freibrief für jedes beliebige Verhalten“ – wie das BAG richtig erkannt hat: Auch das einzelne Betriebsratsmitglied muß sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen halten, die sich aus den allgemeinen Vorschriften der Rechtsordnung, insbesondere des Zivil- und des Strafrechts ergeben.“ Dabei soll die strafrechtliche Haftung nicht nur ergänzend neben oder gar nachrangig hinter der Amtsenthebungsmöglichkeit des § 23 Abs. 1 BetrVG, sondern bereits unterhalb der Schwelle einer „groben“ Pflichtverletzung eingreifen können: „Betriebsverfassungsrechtlich, das heißt im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG, ist aber sein Verhalten erst dann bedeutsam, wenn es erheblich störend in das betriebliche Geschehen eingreift […].“

Anhand dieser Vorgaben des BAG untersuchen die Verfasser typisches und vielfach mißbilligtes Betriebsratsfehlverhalten, sei es der Aufruf des Betriebsrats zum Arbeitskampf, sei es die vielfach praktizierten Koppelungsgeschäfte oder der Verstoß gegen die Pflicht zur Geheimhaltung von Unternehmer- oder Arbeitnehmerdaten, auf dessen strafrechtliche Bedeutung. Das Ergebnis ist ernüchternd, erweist sich das Strafrecht auch mit Blick auf etwaiges Betriebsratsverhalten als streng. Zugleich ist aber die strafrechtliche Sanktion gegen Rechtsbrecher eine Bestätigung für die vielen, vielen Betriebsräte, die ihre Arbeit ordentlich und gewissenhaft versehen – und die darunter leiden, daß schwarze Schafe die betriebliche Mitbestimmung in Mißkredit bringen. Hier gilt wie sonst auch: Unterbindung des rechtlichen Mißbrauches stabilisiert und stärkt das Rechtssystem, also die Betriebsverfassung!

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