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Gutzeit, Handelsbeschränkungen für Eintrittskarten

BB 2007, 113

15.01.2007

Eintrittskarten werden auf „Schwarzmärkten“ oftmals zu Spekulationszwecken mißbraucht. Die Aussteller der Karten wollen das regelmäßig unterbinden – aus ganz unterschiedlichen Gründen. Dabei helfen (vertragliche) Handelsbeschränkungen. Der Beitrag untersucht exemplarisch anhand der WM-Ticketbedingungen für die Fußball-WM 2006 und der aktuellen Musterbedingungen für die Fußball-Bundesliga die Frage nach Reichweite und Grenzen solcher Beschränkungen.

Dafür werden zunächst die Fußballtickets als Wertpapiere qualifiziert und es wird zudem die Frage beantwortet, ob und inwieweit die Handelsbeschränkungen in den AGB auch spätere Inhaber der Karte (in einer Veräußerungskette) binden. Das ist im Ergebnis abhängig davon, ob es sich bei den Karten um kleine Inhaberpapiere handelt (dann greift § 796 BGB), oder ob es sich um personalisierte Karten handelt, die als qualifiziere Legitimationspapiere nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB übertragen werden. Für letztere gelten die für die Forderungsabtretung entwickelten Grundsätze.

Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß Abtretungsbeschränkungen bei personalisierten Fußballtickets (WM-Tickets) allenfalls dann wirksam sind, wenn die Beschränkung nicht vorbehaltlos erfolgt, sondern ein Zustimmungsvorbehalt vorgesehen ist.

Die Muster-AGB der Deutschen Fußball Liga (DFL) sind im Wesentlichen wirksam. Unwirksam ist jedoch das Verbot, die Tickets (privat) zu einem höheren Preis zu veräußern. Unwirksam sind ferner die als Verfallklauseln zu qualifizierenden Vertragsstrafenabreden, weil diese schon bei geringfügiger Pflichtverletzung den Verfall des Tickets anordnen.

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