Rieble, Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem
DB 2009, 789 ff.
10.04.2009
Anlässlich der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zwischen IG Bau und dem Bundesinnungsverband aufgrund der "Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk" zeigt der Verfasser auf, warum Gebäudereinigung nach "Hausfrauenart" nicht gleich Gebäudereinigungshandwerk sein kann.
Dabei wird einerseits der Unterschied zwischen tatsächlicher Ausübung eines Handwerks und der Ausübung einer einfachen Tätigkeit herausgearbeitet. Zum anderen stellt der Verfasser klar, warum die Tarifvertragsparteien für die einfache Gebäudereinigung nach ihrem Geltungsbereich nicht zuständig sind.
Dabei wird einerseits der Unterschied zwischen tatsächlicher Ausübung eines Handwerks und der Ausübung einer einfachen Tätigkeit herausgearbeitet. Zum anderen stellt der Verfasser klar, warum die Tarifvertragsparteien für die einfache Gebäudereinigung nach ihrem Geltungsbereich nicht zuständig sind.