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Rieble/Vielmeier, Riskante Anhörungsrüge

JZ 2011, 923

07.10.2011

Die Anhörungsrügelast erschwert den Zugang zum BVerfG. Das Problem daran: Ihre Anforderungen sind unklar. Derjenige, der (auch) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will, kann nach Lektüre der einschlägigen Vorschriften und der Judikatur nicht sicher wissen, ob er nun eine Anhörungsrüge erheben soll oder gleich Verfassungsbeschwerde. So macht er am besten beides, was zur Verdreifachung der Beschwerdelast führt: erste Verfassungsbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung und zugleich Anhörungsrüge und sodann Verfassungsbeschwerde gegen den die Rüge zurückweisenden oder verwerfenden Beschluss. Ist zudem der Fristbeginn für die Rüge unklar, kommt eine Doppelung der Anhörungsrüge hinzu. Das ist unbefriedigend und rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

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