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Hartmannshenn, Flexi II für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

NZS 2012, 165

12.03.2012

Auf der Grundlage der §§ 7a ff SGB IV, die durch die Flexi II-Gesetzgebung eingeführt wurden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, wonach der Arbeitnehmer sich einen Teil seines Einkommens nicht direkt vom Arbeitgeber auszahlen lässt, sondern eine Zeit lang (in der sog. Ansparphase) auf ein Arbeitszeitkonto anspart, um sich dieses Entgelt zu einer späteren Zeit (Auszahlungsphase) in festen monatlichen Beträgen auszahlen zu lassen. In der Ansparphase muss der Arbeitgeber neben den Sozialversicherungsbeiträgen für das tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt gem. §§ 7a, 23b ff. SGB IV auch Sozialversicherungsbeiträge für das auf dem Arbeitszeitkonto angesparte Entgelt entrichten. Nach derzeitiger Lesart des § 23b SGB IV durch die Sozialversicherungsträger sind für die komplette Einsparsumme Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dieses Verständnis führt zu einer deutlichen Mehrbelastung des Arbeitgebers bei Einkommen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, da er Sozialversicherungsbeiträge über die Kappung der Beitragsbemessungsgrenze hinaus entrichten muss.

Im Folgenden soll gezeigt werden, welche Besonderheiten sich bei der Inanspruchnahme der Flexi II-Regelung auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Hierbei werden insbesondere die Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die wirtschaftlichen Anreize und Probleme bei der Einrichtung eines solchen Arbeitszeitkontos betrachtet und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.


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