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Giesen, Vorübergehend unklar

FA 3 2012, 66-69

12.03.2012

Im letzten Jahr ist das AÜG mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden, unter anderem zur Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie. Über die Neuregelungen ist hier bereits unterrichtet worden. Eine von ihnen macht der Praxis besonders zu schaffen, weil sie hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolgen keine deutlichen Aussagen trifft. In § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG heißt es: »Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt vorübergehend. Die Vorschrift schürt für bisher unproblematische Fälle die Furcht vor dem Tatbestand verbotener Arbeitnehmerüberlassung und seinen Konsequenzen. Beispiele sind mehrjährige Überlassungen und solche, bei denen Arbeitnehmer bis zum altersbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses überlassen werden. Hinzu kommen Überlassungsverträge, auf deren Grundlage staffelweise unterschiedliche Leiharbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werden. Zudem lässt sich auch an den Fall des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 6 BGB denken. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang und verbleibt er somit beim Betriebsveräußerer, überlässt ihn dieser häufig – mangels Beschäftigungsmöglichkeit – an den Betriebserwerber, wo er am alten Arbeitsplatz eingesetzt wird. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, weiter den Veräußerer als – vielleicht zuverlässigeren – Arbeitgeber zu haben. Diese Situation wird im Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes als sogenannte Personalgestellung gebilligt, wobei die diesbezügliche Regelung des § 4 Abs. 3 TVöD teils noch über § 613a BGB hinausreicht.

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