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Giesen, Tarifvertragliche Erweiterung von Betriebsratsrechten beim Leiharbeitseinsatz

ZFA, Heft 2/2012, 143-171

09.07.2012

Der Beitrag befasst sich mit Tarifvertragsregelungen, mittels derer der Betriebsrat erweiterte Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern erhalten soll. Prinzipiell stehen dem Betriebsrat des Einsatzbetriebes solche Rechte schon nach § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 BetrVG zu. Damit wird aber lediglich eine Beteiligung im personellen Bereich geregelt, ohne dass das Ob und das Wie der Leiharbeit mitgesteuert werden könnten. Im Aufsatz wird dargelegt, dass eine darüber hinaus gehende tarifliche Steuerungsmöglichkeit nicht zulässig ist. Das Entleihunternehmen scheidet bereits prinzipiell als Adressat für solche Vorschriften aus. Die Steuerung der Leiharbeit stellt eine Regelung unternehmerischen Verhaltens dar, für welches Tarifvertragsvorschriften nicht in Betracht kommen. Zudem kann eine Steuerung durch Betriebsnormen i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG nur für den Verleihbetrieb gelten, weil sie nur bei ihm betriebseinheitlich geregelt werden kann - und nicht beim Entleiher. Hinzu kommt, dass sie auch nicht mit kartellrechtlichen Vorgaben und mit der EU-Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren ist. Im Übrigen sind betriebsverfassungsrechtliche Tarifvorschriften, mittels derer der Betriebsrat solche Steuerungsmöglichkeiten verfahrensrechtlich absichern können soll, gesetzlich nicht zugelassen.

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