Junker, Internationale Umwelthaftung der Betreiber von Energieanlagen nach der Rom II-Verordnung
in: Klees, Andreas, et al. (Hrsg.), Energie – Wirtschaft – Recht, Festschrift für Peter Salje zum 65. Geburtstag (Köln 2013), S. 243-262
22.05.2013
Im Fokus des vorliegenden Beitrags steht jedoch nicht das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR), sondern das Internationale Privatrecht (IPR) für Schäden aus Energieanlagen. Den Ausgangspunkt bildet die Rom II-Verordnung. Sie ist auf alle schadensbegründenden Ereignisse anzuwenden, die nach dem 10.01.2009 eintreten (Art. 31, 32 Rom II-VO), und enthält erstmals eine Spezialkollisionsnorm für außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus ihr resultierenden Personen- oder Sachschaden (Art. 7 Rom II-VO). Im Licht der Materialien zur Verordnung und der zu ihr veröffentlichten Stellungnahmen erörtert der Beitrag den Anwendungsbereich des Art. 7 Rom II-VO, die Bestimmung des Umwelthaftungsstatuts und die kollisionsrechtliche Bedeutung einer Betriebsgenehmigung im Belegenheitsstaat der Energieanlage.