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Rieble, Altersgrenze und Arbeitnehmermandat

Der Aufsichtsrat 2013, 92-94

26.06.2013

Endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit Erreichen der Regelaltersgrenze, verliert er ggf. zugleich sein Mandat im Aufsichtsrat. Das kann nur verhindert werden, indem sein Arbeitsverhältnis vorher über die Altersgrenze hinaus verlängert wird. In seiner Verlängerungsentscheidung ist der Vorstand – vorbehaltlich des Verbots der Altersdiskriminierung – prinzipiell frei und kann theoretisch die Gremiumsbesetzung durch die (Verhinderung der) Vertragsverlängerung eines (un)beliebten Mandatsträgers beeinflussen. Mandatsträger nahe ihrer arbeitsvertraglichen Altersgrenze können sich indes zu entsprechend vorstandsfreundlichen Verhalten angehalten sehen.

Damit sich Vorstände nicht dem Verdacht der unerlaubten Benachteiligung von Aufsichtsrats-mitgliedern der Arbeitnehmer – die meist zugleich Betriebsratsmitglieder sind – aussetzen, scheint jedenfalls die Verlängerung ihrer Arbeitsverträge über die Regelaltersgrenze hinaus bis zum regulären Mandatsende im Interesse der Amtskontinuität risikoarm.


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