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Junker, Europäische Vorschriften Kündigung

EuZA, S. 143 - S. 160

09.04.2014

Europäische Vorschriften zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses stammen zum einen aus dem Recht des Europarats, zum anderen aus dem Recht der EU. Die vom Europarat ausgearbeitete Europäische Sozialcharta garantiert das Recht aller Arbeitnehmer auf eine angemessene Kündigungsfrist (Art. 4 Nr. 4 ESC) sowie den besonderen Kündigungsschutz von Schwangeren und von Müttern nach der Entbindung (Art. 8 Nr. 2 ESC). Da die in der Sozialcharta vorgesehenen Modalitäten des Schutzes rechtspolitisch nicht akzeptabel erschienen, hat weder Deutschland noch die Türkei eine dieser beiden Vorschriften als für sich verbindlich anerkannt. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat für das Kündigungsrecht unmittelbare Bedeutung, wo es um den Zugang zum Kündigungsschutzverfahren geht (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Ferner können sich aus den Freiheitsrechten der Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des EGMR Kündigungsverbote ergeben, so dass die Art. 8 ff. EMRK für das Kündigungsrecht der Vertragsstaaten mittelbare Bedeutung erlangen.

Im Primärrecht der EU gewährt die Grundrechte-Charta den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung (Art. 30 GRCh). Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU weist den Kündigungsschutz den Sachbereichen zu, in denen europäische Rechtsakte eines einstimmigen Beschlusses bedürfen (Art. 153 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Da es im materiellen Kündigungsschutzrecht keine europäischen Verordnungen gibt, besteht das Sekundärrecht der EU aus vier Gruppen von Richtlinien: den Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen, den Kündigungsschutz auf besonderen Sachgebieten (Mutterschaft, Elternurlaub, Betriebsübergang und Schutz von Arbeitnehmervertretern), den Schutz vor diskriminierenden Kündigungen und den Nachweis der Kündigungsbedingungen.


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