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Dommermuth-Alhäuser/Heup, Anrechnung von Trinkgeld auf den Mindestlohn?

NZA 2015, 406

15.04.2015

Wie die meisten Gesetze, die zugunsten des Arbeitnehmers privatautonome Gestaltungsfreiheit verkürzen, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, wird auch das zum 16.8.2014 in Kraft getretene MiLoG Ausweichbewegungen nach sich ziehen, die eine »Umgehungsdiskussion« auslösen. In der Presse ist die Frage aufgetaucht, ob der Arbeitgeber selbst weniger als den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehene Betrag von 8,50 Euro zahlen kann, indem er das Trinkgeld, das beispielsweise der bei ihm angestellte Kellner erhält, auf die geschuldeten 8,50 Euro anrechnet. Die Autoren untersuchen, ob das MiLoG oder die GewO einer Anrechnung von Trinkgeld auf den Mindestlohn entgegenstehen.


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