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Rieble, Kampf um die Rechtswegzuständigkeit als Kampf ums Recht

Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, Jahresband 2014 (2015), S. 109-133

18.11.2015

Der Kampf um die Rechtswegzuständigkeit ist Teil des Kampfes um das richtige Recht. Nur zielt der Iheringsche Imperativ nicht auf Privatrechtssubjekte, sondern auf die Gerichte, die mit ihrer Zuständigkeit auch das aus ihrer Sicht materiell richtige Recht verteidigen, wenn sich ihr Rechtskreis mit einem anderen überschneidet. Rechtliche und politische Interventionen in die bestehende Zuständigkeitsordnung schieben in der Regel formale und prozessuale Argumente vor, bezwecken indes meist materiell-rechtliche Verschiebungen.

Rechtswegstreitigkeiten sind zuerst normale Zuständigkeitskonflikte. Diese werden von außen durch den Streitgegenstand als prozessuale Klammer begrenzt. Die Komplexität des modernen Rechts bringt verstärkt Streitfragen hervor, die herkömmliche Zuständigkeitsgrenzen überschreiten. Diese Kompetenzkonflikte lassen sich nur begrenzen, indem entweder die Gerichtsbarkeit zurückgeführt wird oder indem in  Überschneidungsrechtsgebieten gemischte Spruchkörper aus zwei Gerichtsbarkeiten geschaffen werden (vgl. §§ 217 ff. BauGB). Diese zwei Ansätze führen aber zu neuen Zuständigkeitskonfliktfeldern. Eine Lösung des Problems ist nur möglich, wenn das materielle Recht eindeutig und klar gefasst wird, sodass eine andere Gerichtsbarkeit keine anderen Ergebnisse verspricht.


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