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Von neuen Bereichsausnahmen bis zu neuen Ausnahmebereichen: Erfreuliches und Erstaunliches in den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts

Dr. Markus Sprenger

08.12.2016 um 18:30 Uhr

Inhaltsangabe

Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerleihe, Arbeitnehmerüberlassung ‒ es gibt verschiedene und verschieden akzentuierende Begriffe, um das ökonomische und juristische Gestaltungsmittel zu umschreiben. Die Abweichungen eines Leiharbeitsverhältnisses von der Norm erzeugen seine politische Brisanz. Die nun beschlossenen Änderungen des AÜG sind teils erfreulich und teils erstaunlich. Sie korrigieren frühere Fehler und reagieren auf ausgemachte Missbräuche an anderer Stelle in ungewöhnlicher Art und Weise. Dafür setzt der Gesetzgeber auch auf neue zivilrechtliche Sanktionen und arbeitskampfpolizeiliche Konzepte. Beispiele aus dem kommunalen Bereich veranschaulichen die Bandbreite der Neuerungen.

Gliederung

I. Verschiedene Begriffe zur Umschreibung
II. Historie und politische Diskussion zur Leiharbeit
III. Arbeitnehmerüberlassung unter dem Schutz des TVöD
IV. Geplante Verschärfungen des AÜG
1. Faktencheck zur Leiharbeit
2. Geplante Höchstdauern
3. Folgen der neuen Equal-pay-Regeln
4. Dreifache Transparenzpflicht
5. Vertragsfiktion als zivilrechtliche Sanktion
6. Einsatzverbot im Streikfall
V. Fazit

Lebenslauf

Nach Stusprengerdium und wissenschaftlicher Tätigkeit an der Universität Konstanz war Dr. Markus Sprenger Unternehmensjurist und Tarifreferent bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Seit 2013 gehört Dr. Sprenger als stellvertretender Geschäftsführer dem Vorstand des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e. V. an. Er verhandelt tarifvertragliche Überleitungs-, Sanierungs- und Sonderlösungen und berät unter anderem zum Arbeitnehmerüberlassungs- und Arbeitskampfrecht. Dr. Sprenger ist Autor zahlreicher Fachbeiträge.


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