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Latzel, Ewige Ungleichbehandlung? Zur Drittelmitbestimmung nach Gründungszeit

AG 2014, 395-399

03.06.2014

Eine Kammer des BVerfG hält, auch noch 20 Jahre nachdem der Gesetzgeber den Schwellenwert für die Drittelmitbestimmung bei Aktiengesellschaften auf 501 Beschäftigte angehoben hat, die unveränderte Fortgeltung der größenunabhängigen Drittelmitbestimmung bei Alt-Aktiengesellschaften für gleichheitskonform (Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 BvR 2344/11 – AG 2014, 279). Intellektuelle Kapazitäten haben die drei Richter mit ihrer Entscheidung aber nicht verschwendet. Denn die politisch gewollte Gründungsmotivation durch Mitbestimmungsfreiheit rechtfertigt nur die Besserstellung der Neu-Gesellschaften – nicht die relative Schlechterstellung der am Stichtag bereits gegründeten Gesellschaften. Insofern könnte nur der Schutz praktizierter Mitbestimmung als Sachgrund dienen, doch verlangt das Gesetz überhaupt keine Mitbestimmungspraxis und verzichtet auch auf jegliche Übergangsregelung. Das verstößt gegen den Gleichheitssatz.

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