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Latzel/Reichert, Bindung an Unionsgrundrechte bei überschießender Richtlinienumsetzung

JZ 2023, 648–655

19.07.2023

Müssen EU-Mitgliedstaaten Unionsgrundrechte beachten, wenn sie EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen und dabei über das geforderte Umsetzungsprogramm hinausgehen?

Die Mitgliedstaaten sind bei der überschießenden Richtlinienumsetzung nur insoweit an die Unionsgrundrechte gebunden, als an Tatbestände der Richtlinie weitergehende Rechtsfolgen geknüpft werden, als die Richtlinie verlangt (vertikal überschießende Umsetzung). Wenn hingegen im nationalen Umsetzungsrecht der Sachbereich einer Richtlinie erweitert wird oder Tatbestände geschaffen werden, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind (horizontal überschießende Umsetzung), sind die Mitgliedstaaten nicht chartagebunden, weil sie insoweit keinen unionsrechtlichen Pflichten unterliegen und nicht die Richtlinienziele tangieren können. Die Chartabindung der Mitgliedstaaten bei vertikal überschießender Richtlinienumsetzung ist insoweit beschränkt, als der Quasi-Vollharmonisierungseffekt der Charta nicht zu einer verdeckten Kompetenzverschiebung zugunsten der EU führen darf.


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