Klumpp, § 23 BetrVG als Diskriminierungssanktion?
NZA 2006, 904
30.08.2006
Nach § 17 Abs. 2 AGG können Betriebsrat und Gewerkschaften die Rechte aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch im Falle eines groben Verstoßes des Arbeitgebers gegen dessen antidiskriminierungsrechtlichen Pflichten geltend machen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der problematischen – und im Gesetzgebungsprozess höchst umstrittenen - Verquickung von kollektivem Instrumentarium und Individualschutz. Er zeigt, daß es auch bei dem neuen Rechtsbehelf nicht um Individualrechtsschutz gehen kann, sondern daß stets der Kollektivbezug des Verstoßes gegen das AGG zu berücksichtigen ist.