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Rieble, Doppelverbeitragung der Entgeltumwandlung

BetrAV 2007, 5

01.01.2007

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG wird die Abgabenlast von der Erdienensphase im Arbeitsverhältnis auf die Versorgungsphase verlagert. Wenn gleich dies auch nach dem 31.12.2008 noch steuerliche Vorteile mit sich bringt, wird der Arbeitnehmer danach doppelt zu Sozialabgaben herangezogen: Die Verbeitragung von Arbeitsentgelt und diejenige von Versorgungsbezügen sind inzwischen voneinander abgekoppelt – Versorgungsbezüge sind gem. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig, wohingegen Arbeitsentgelt nicht beitragspflichtig ist, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet ist.

Im Anschluß an die Darstellung weiterer Nachteile der Doppelverbeitragung für die Arbeitnehmer, wird auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen: Die Doppelverbeitragung verstößt gegen den Gleichheitssatz, weil sie den Arbeitnehmern ein Sonderopfer abverlangt, wohingegen andere Formen der „deferred compensation“ von der Doppelverbeitragung verschont bleiben, ohne das ein Sachgrund ersichtlich ist.

Trotz dieser Verfassungswidrigkeit muß der Arbeitnehmer aufgrund der Risiken einer Nichtabführung weiterhin die Beiträge leisten. Der Arbeitgeber muß mit einer Haftung wegen unterbliebener Aufklärung über die Doppelverbeitragung rechnen. Daher ist in der Betriebspraxis mit Ausweichstrategien zu rechnen, wie etwa einem Umstieg auf die riestergeförderte Privatvorsorge. Praktisch wird vor allem die Flucht in die klassische Arbeitgeberzusage, wobei gestalterisches Geschick der Tarifparteien gefragt sein wird.

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