Rieble, Betriebsratsbegünstigung und Betriebsausgabenabzug
BB 2009, 1612 ff.
27.07.2009
Obwohl Betriebsräte ein Ehrenamt ausüben, werden ihnen mitunter vielfältige Begünstigungen zuteil, die § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unter Strafe stellt. Auch wenn dieses absolute Antragsdelikt fast nie angeklagt wird, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Zuwendungen durch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG ausgeschlossen. Der Beitrag wendet sich gegen Tendenzen, das Abzugsverbot nur auf Korruptionsdelikte und Unrechtsvereinbarungen zu reduzieren, da dies weder Wortlaut noch Systematik oder Historie der Bestimmung zu entnehmen und vor Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht zu rechtfertigen ist. Ratio legis ist gerade, keine staatlich-steuerliche „Beihilfe“ zu rechtswidrigen Handlungen zu leisten. Praktisch drohen den Unternehmen Ermittlungen der Finanzbehörden, Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden, Steuernachzahlungen und schließlich Anklagen wegen Steuerhinterziehung. Die Auslegungshilfen der Finanzverwaltung sind zwar lückenhaft, soweit sie nicht § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfassen, aber rechtlich unverbindlich, ja sogar unwirksam. Somit ist auch Beihilfe- und Begünstigungsstrafbarkeit von Finanzbeamten und Betriebsprüfern nicht ausgeschlossen. Der Beitrag regt an, die Unternehmens-Compliance entsprechend anzupassen.