Klebeck/Kolbe, Anlageverwaltung und Finanzmarktaufsicht
ZIP 2010, 215
05.02.2010
Als erlaubnispflichtiger Tatbestand nach § 32 KWG ist die Anlageverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG ein Novum: Im März 2009 hat der Gesetzgeber den Erlaubnisvorbehalt ausgeweitet. Die neue Regelung wird den Erfordernissen der Praxis nicht gerecht, schafft Rechtsrisiken für Anlageverwalter und Anleger. Vor allem aber fehlt ein zukunftsweisendes Regulierungskonzept.