Rieble/Vielmeier, Rechtsirrige Bemessung des Arbeitsentgelts und Beitragsschuld
ZIP 2011, S. 789 ff.
02.05.2011
Die CGZP-Entscheidung des BAG wirft ein allgemeines Problem auf: Wer trägt eigentlich die arbeitsrechtlich ausgelösten Rechtsrisiken im Sozialversicherungsbeitragsrecht? Ist der Arbeitgeber „Beitragsgarant“ oder müssen die Betriebsprüfer das „wahre Entgelt“ ermitteln, auf dem dann die Beitragsschuld fußt?
Die Autoren legen dar, dass der Arbeitgeber monatlich die selbst ermittelten Beiträge möglichst fehlerfrei melden, aber nur so gut, wie er kann. Er darf dabei vertretbare Rechtsstandpunkte einnehmen und ist nicht verpflichtet, das höchstmögliche Entgelt zugrunde zulegen. Ihn trifft auch keine Pflicht zur Schattenbuchhaltung denkbarer Entgeltschulden.
Vielmehr ist die Nachermittlungs- und Nachprüfungslast den Betriebsprüfern der Rentenversicherung auferlegt. Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Betriebsprüfungsverfahren sind auf Auskunft und die Vorlage vorhandener Unterlagen beschränkt. Diese Schranken können die Betriebsprüfer nicht durch freie Schätzung hypothetischer Beitragsschulden kompensieren. Auch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB scheidet aus, da das Strafrecht hier streng sozialrechtsakzessorisch ist.