ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Rieble, Streikbegrenzung in der Daseinsvorsorge – pro

FA 2012, 130

23.05.2012

Der Streik in der Daseinsvorsorge schädigt vor allem Dritte, die auf bestimmte Alltagsleistungen angewiesen sind. Es läßt sich nicht ernstlich bestreiten, daß eine streikende Gewerkschaft die Grundversorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Leistungen nicht erheblich beschränken darf. Bei den Vorsorgebereichen ist indes danach zu differenzieren, wie unerläßlich sie sind: Feuerwehrleute zählen in jedem Fall dazu; fraglich ist es beim öffentlichen Nahverkehr. Der Streik muss ultima ratio bleiben. Dazu sind Urabstimmung und vorangehende Schlichtung dienlich.

Schließlich soll potentiellen Drittopfern durch eine Ankündigungsfrist die Möglichkeit gegeben werden, sich auf einen Ausfall der Daseinsvorsorgeleistungen einzustellen. Es ist hinzunehmen, daß dadurch die Streikfolgen durch Fluchtmomente verschärft werden können. Doch erhalten die Drittopfer mehr Planungssicherheit, was alle Nachteile, die beim Arbeitgeber eintreten können, aufwiegt.

Ob ein genereller Ausschluß des Streikrechts für »Splittergewerkschaften«, deren Tarifvertrag für weniger als 15 Prozent der Arbeitsverträge gilt, sinnvoll ist, muß bezweifelt werden. Es ist nicht gesagt, daß ein Streik »für wenige« die Streikopfer unzumutbar belastet oder ein Pauschalausschluß Gewerkschaften in ihrer Entwicklungsfähigkeit nicht zu sehr einschränkt.


Servicebereich