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Vielmeier, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen nach § 13 b AÜG

NZA 2012, 535

25.05.2012

Neben verschärften Vorgaben für den Verleiher bringen die jüngsten Änderungen des AÜG auch neue Ansprüche direkt gegen den Entleiher, unter anderem den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen. Weder ist der Begriff bisher hinreichend umrissen, noch ist etwa klar, ob auch drittbetriebene Einrichtungen erfasst sind. Welche sachlichen Gründe eine Abweichung rechtfertigen können ist ebenfalls nicht geklärt.

Der Autor legt dar, dass der Zugangsanspruch letztlich auf Grund der Richtlinienvorgaben als Teilhabeanspruch auszulegen ist. Regelungsgegenstand sind nicht die monetären Arbeitsbedingungen sondern die „soziale Aufnahme in den Betrieb“ bzw. die  Teilhabe am sozialen Betriebsleben


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