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Rieble, Kündigungsschutz für Rechtsextreme? – zugleich Besprechung zum Urteil BAG v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09

RdA 2012, 241-245

07.09.2012

Eine rechtsextreme Gesinnung stellt für sich genommen weder im öffentlichen Dienst noch in der Privatwirtschaft einen Kündigungsgrund dar. Der Arbeitsvertrag kann auch nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, sollte der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft in der NPD oder einer vergleichbaren Organisation bei der Einstellung verschwiegen haben. Vielmehr steht ihm die „Notwehrlüge“ offen.

Im öffentlichen Dienst scheitert die personenbedingte Kündigung Rechtsextremer meist daran, dass sie als „einfache“ Angestellte dem Staat – anders als der Beamte – nicht (positiv) „Identifikation“ schulden, sondern nur (negativ) Störungen zu unterlassen haben. Die verhaltensbedingte Kündigung misslingt, solange die politische Betätigung als außerbetriebliches, privates Verhalten für das Arbeitsverhältnis keinen erheblichen Störungsgrad aufweist. Eine „Generalzurechnung“ kollektiver Äußerungen gegenüber dem Individuum scheidet aus. Die Grenze wird erst bei Straftaten wie Volksverhetzung und Beleidigung überschritten. Besondere Anforderungen können nur an Arbeitnehmer mit herausgehobener Funktion im Staatswesen gestellt werden.

Für private Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob sie Rechtsextreme von ihren Betrieben fern halten können oder insoweit der Diskriminierungsschutz des AGG entgegensteht. Nach richtiger Auffassung muss die Weltanschauung eine der Religion gleichwertige Grundüberzeugung erreichen. Wird ein Beschäftigter wegen seiner politischen Meinung aus dem Dienst entlassen, ist zudem die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK betroffen.


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