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Latzel, Urlaub von Teilzeitbeschäftigten

EuZA 2014, 80-94

22.01.2014

Wer in einer Drei-Tage-Woche arbeitet und drei Tage Urlaub in einer Woche nimmt, nimmt damit keine »Urlaubswoche«, sondern drei Urlaubstage. Mit dieser trivialen Aussage hat der EuGH in seiner Brandes-Entscheidung vom 13.6.2013 (C-415/12 – NZA 2013, 775) das deutsche Wochenprinzip im Urlaubsrecht für rechtswidrig erklärt. Urlaubsansprüche werden nach dem Verständnis des EuGH mit den Maßgaben erworben, die den Arbeitsbedingungen im Erwerbszeitraum entsprechen: Während Vollzeit erwerben Arbeitnehmer Vollzeiturlaub mit Vollzeitentgelt, während Teilzeit pro rata temporis Teilzeiturlaub mit Teilzeitentgelt.

Einmal erworbener Urlaub kann Arbeitnehmern nicht mehr genommen werden, sofern sie ihn nicht selbstverschuldet haben verfallen lassen. Das hat zur Folge, dass beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit noch nicht eingebrachte Vollzeiturlaubstage dem Arbeitnehmer ungeschmälert erhalten bleiben, wenn er vor Teilzeitantritt seinen (Rest‑)Urlaub nicht vollständig einbringen konnte. Das kann insbesondere nach Mutterschutz- und Elternzeit der Fall sein, wenn die Arbeitnehmerin (wie im Ausgangsverfahren) an ihren Arbeitsplatz in Teilzeit zurückkehrt.

Der unterjährige Teilzeitwechsel geht deshalb aber nicht mit einer wundersamen Urlaubsvermehrung einher. Unter Vollzeit erworbener Urlaub darf zwar mit Teilzeitbeginn nicht nachträglich gemindert, aber ab Teilzeitbeginn darf nur noch geminderter Urlaub erworben werden. Wenn der Arbeitgeber Urlaub im Voraus für noch nicht zurückgelegte Beschäftigungszeiten gewährt, steht der nachträglichen Anrechnung auf später erworbene Urlaubsansprüche unionsrechtlich nichts im Wege. Gleichwohl empfiehlt es sich, Arbeitnehmern explizit Urlaub vor Arbeitspausen mit anschließender Teilzeitneigung anzubieten. Auch kann der Wechsel in Teilzeit unter Verweis auf zuvor noch einzubringenden Vollzeiturlaub verzögert werden.


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