Latzel, Arbeiten nach Wunsch
Uffmann/Dahm (Hrsg.), Vielfalt oder Chaos – Aktuelle Probleme und Entwicklungen im deutschen und europäischen Arbeitsrecht (2013), S. 75-117
30.01.2013
Der Clou liegt indes beim Arbeiten am Wunscharbeitsplatz: Das BAG beweist in jüngerer Zeit viel Kreativität, wenn es darum geht, aus § 241 Abs. 2 BGB Anpassungsansprüche für Arbeitnehmer zu entwickeln, die weder schwerbehindert noch krank sind, aber ihrer bisherigen Tätigkeit dennoch nicht mehr nachkommen können (oder wollen). Ohne Rücksicht auf § 313 BGB können Arbeitnehmer ihre Umsetzung auf einen gleichwertigen (nicht notwendig freien) Wunscharbeitsplatz verlangen und der Arbeitgeber hat dem Wunsch zu entsprechen, wenn es ihm »zumutbar« und rechtlich möglich ist. Noch einen Schritt weiter geht der Sechste Senat des BAG, der aus § 241 Abs. 2 BGB sogar einen Vertragsanpassungsanspruch ableitet, wenn der Arbeitnehmer seinen bislang vertraglich geschuldeten Aufgaben nicht mehr gewachsen ist. Das »personenrechtliche Gemeinschaftsverhältnis« erlebt eine Renaissance – pacta sunt servanda weicht einem Zumutbarkeitsdogma.