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Latzel, Arbeiten nach Wunsch

Uffmann/Dahm (Hrsg.), Vielfalt oder Chaos – Aktuelle Probleme und Entwicklungen im deutschen und europäischen Arbeitsrecht (2013), S. 75-117

30.01.2013

Wie steht es um pacta sunt servanda im Arbeitsverhältnis? Arbeitnehmer haben heutzutage viele Möglichkeiten, ihre Arbeitsverhältnisse an geänderte persönliche Bedürfnisse und Wünsche anzupassen – meist kann sich der Arbeitgeber einer Vertragsanpassung nur mit validen Gründen erwehren, mitunter überhaupt nicht. »Arbeiten nach Wunsch« beginnt schon bei der Wahl des Arbeitgebers mit Einstellungs-, Wiedereinstellungs- sowie Weiterbeschäftigungsansprüchen und setzt sich beim zeitlichen Arbeitsumfang sowie der Lage der Arbeitszeiten bis hin zum Anspruch auf betriebliche Altersversorgung fort.

Der Clou liegt indes beim Arbeiten am Wunscharbeitsplatz: Das BAG beweist in jüngerer Zeit viel Kreativität, wenn es darum geht, aus § 241 Abs. 2 BGB Anpassungsansprüche für Arbeitnehmer zu entwickeln, die weder schwerbehindert noch krank sind, aber ihrer bisherigen Tätigkeit dennoch nicht mehr nachkommen können (oder wollen). Ohne Rücksicht auf § 313 BGB können Arbeitnehmer ihre Umsetzung auf einen gleichwertigen (nicht notwendig freien) Wunscharbeitsplatz verlangen und der Arbeitgeber hat dem Wunsch zu entsprechen, wenn es ihm »zumutbar« und rechtlich möglich ist. Noch einen Schritt weiter geht der Sechste Senat des BAG, der aus § 241 Abs. 2 BGB sogar einen Vertragsanpassungsanspruch ableitet, wenn der Arbeitnehmer seinen bislang vertraglich geschuldeten Aufgaben nicht mehr gewachsen ist. Das »personenrechtliche Gemeinschaftsverhältnis« erlebt eine Renaissance – pacta sunt servanda weicht einem Zumutbarkeitsdogma.


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