Rieble, Anwaltscompliance
Compliance-Berater (CB) 2013, 5-8
12.04.2013
Compliance ist eine organisatorische Risikobeherrschungspflicht. Auch die Anwaltschaft muss sich den Herausforderungen der Compliance stellen und organisatorische Vorkehrungen treffen.
Anwaltscompliance betrifft zunächst die eigenen Berufspflichten. Während diese beim anwaltlichen Datenschutz von der Praxis überwiegend ernstgenommen werden, wird Interessenkonflikten nur bedingt vorgebeugt. Auch fehlt noch Problembewusstsein hinsichtlich Vemittlungshonoraren und (kartellrechtlich bedenklichen) Ausschließlichkeitsbindungen von spezialisierten Anwaltskanzleien.
Daneben steht die Anwaltschaft mitunter auch in Compliance-Verantwortung für Rechtspflichten, die primär den Mandanten treffen. Aufgrund der mandatorischen Übernahme des Beratungsrisikos werden Legalitätspflichten des Mandanten schnell zur eigenen Angelegenheit und lösen kanzleiinterne Compliance-Pflichten aus.