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Latzel, Sprachanforderungen an Arbeitnehmer und Leistungsstörung

RdA 2013, 73-82

17.04.2013

Können oder wollen Arbeitnehmer den an sie gerichteten sprachlichen Anforderungen nicht (mehr) gerecht werden, muss der Arbeitgeber auf diese Sprachleistungsstörung reagieren. Bevor er zur Kündigung greift, sollte er die Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Leistungstreuepflicht anhalten und etwa den Besuch von Sprachkursen (grundsätzlich auf Kosten der Arbeitnehmer in deren Freizeit) verlangen. Arbeitnehmern dürfen zwar grundsätzlich nur solche Tätigkeiten zugewiesen werden, deren sprachlichen Anforderungen sie gewachsen sind, doch sind Arbeitnehmer auch verpflichtet, ihre Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Sprachschulden herzustellen und zu erhalten!

Um bei sprachlicher Schlechtleistung etwaige Unfähigkeit von Unwilligkeit abgrenzen zu können, ist wenigstens ein Schulungsversuch zu unternehmen. Nur wenn der Arbeitgeber die Sprachanforderungen über das ursprünglich vereinbarte Niveau erhöht, trifft ihn die Qualifizierungslast.


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